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Mindestsicherung in Tirol
Anspruchsgruppen |

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Sie
sind nicht österreichischer Staatsbürger. Trotzdem können
sie unter bestimmten Voraussetzungen Mindestsicherung beziehen: |
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Achtung! |
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Seit 1. Jänner
2006 gelten neue, verschärfte fremdenrechtliche Bestimmungen! |
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Sie haben vollen
Anspruch
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Sie sind EWR-Bürger oder Schweizer Staatsbürger
und zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Eine Berechtigung
zum dauernden Aufenthalt liegt dann vor, wenn Sie die Voraussetzungen
für eine Anmeldebescheinigung oder eine Bescheinigung des Daueraufenthaltes
erfüllen.
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Die EWR-Staaten
Belgien, Bulgarien
:: Dänemark,
Deutschland :: Estland,
Finnland, Frankreich
:: Griechenland,
Großbritannien ::
Irland, Island, Italien ::
Lettland, Liechtenstein,
Litauen, Luxemburg ::
Malta ::
Niederlande, Norwegen
:: Polen,
Portugal ::
Rumänien
:: Schweden,
Slowakei, Slowenien, Spanien ::
Tschechien ::
Ungarn ::
Zypern
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Achtung!
Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben nicht-erwerbstätige
EWR-Bürger oder Schweizer Staatsbürger und deren Familienangehörige
in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes in Österreich,
ausser sie sind erwerbstätig oder selbstständig oder verfügen
über eine Erwerbstätigeneigenschaft.
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Sie sind Familienangehöriger
eines österreichischen Staatsbürgers und zum dauernden
Aufenthalt in Österreich berechtigt.
Familienangehörige sind:
– Ehegatten oder eingetragene Partner
– eigene Kinder (auch Stief-, Adoptiv und
– Enkelkinder) sowie Kinder (auch
Stief-,
– Adoptiv und Enkelkinder) des
– Ehegatten/eingetragenen Partners
bis
– zur Vollendung des 21. Lebensjahres
– eigene Kinder (auch Stief-, Adoptiv und
– Enkelkinder) sowie Kinder
(auch Stief-,
– Adoptiv und Enkelkinder) des
– Ehegatten/eingetragenen Partners
nach
– Vollendung des 21. Lebensjahres,
– sofern ihnen vom österreichischen
– Staatsbürger bzw. von
dessen
– Ehegatten/eingetragenen Partner
– nachweislich Unterhalt gewährt
wird
– eigene Eltern und Großeltern sowie
– Eltern und Großeltern
des
– Ehegatten/eingetragenen Partners,
– sofern ihnen vom österreichischen
– Staatsbürger bzw. von
dessen
– Ehegatten/eingetragenen Partner
– nachweislich Unterhalt gewährt
wird.
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Sind anerkannter Flüchtling oder Asylberechtiger
und zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt oder Sie
sind subsidiär schutzberechtigt.
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Sie halten sich rechtmäßig
in Österreich auf und Ihr Aufenthalt in Österreich ist verfestigt.
Das heißt:
– Sie sind seit mindestens 5 Jahren
– ununterbrochen und rechtmäßig
in
– Österreich niedergelassen
und
– haben gute Aussichten, bald
wieder
– selbst Ihr Einkommen sichern
zu können
– (Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld,
– Kinderbetreuungsgeld)
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Sie sind bereits seit 8 Jahren in Österreich ununterbrochen
und rechtmäßig niedergelassen.
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Sie halten sich rechtmäßig
in Österreich auf und Sie sind aufgrund eines Staatsvertrages
einem österreichischen Staatsbürger gleichgestellt. |
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Sie verfügen in Österreich über einen
Aufenthaltstitel »Daueraufenthalt–EG«
oder »Daueraufenthalt–Familienangehöriger«
und sind zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt. |
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Achtung! |
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Unabhängig von den Bestimmungen im Tiroler Mindestsicherungsgesetz
sind bei nicht-österreichischen Staatsbürgern die Regelungen
nach dem österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht
(nach dem österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
und dem Fremdenpolizeigesetz) zu beachten.
Erkundigen Sie sich daher vor der Antragstellung, ob ein Antrag auf
Mindestsicherung Ihren Aufenthalt in Österreich gefährden
könnte (= fehlender eigener Lebensunterhalt).
Das ist z. B. dann der Fall, wenn Ihr Aufenthalt noch nicht ausreichend
verfestigt ist.
Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle |
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Sie haben eingeschränkten
Anspruch |
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Sie gehören keiner der
oben genannten Gruppen an. |
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Wenn für Sie nicht die
Tiroler Grundversorgung zuständig ist, können Sie unter
Umständen eingeschränkt Mindestsicherung beantragen.
Jedenfalls kein Anspruch auf Mindestsicherung besteht
jedoch in den ersten drei Monaten Ihres Aufenthaltes in Österreich.
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Nehmen Sie
mit einer
Beratungsstelle Kontakt auf! |
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nach oben |
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