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Grundsicherung in Tirol |

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Sie
sind nicht österreichischer Staatsbürger. Trotzdem können
Sie Grundsicherung beziehen. |
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Achtung! |
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Seit 1. Jänner
2006 gelten neue, verschärfte fremdenrechtliche Bestimmungen!
Information |
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Sie haben vollen
Anspruch
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Sie halten sich rechtmäßig
in Österreich auf
und sind EWR-Bürger oder Schweizer Staatsbürger. |
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Die EWR-Staaten
Belgien ::
Dänemark, Deutschland
:: Estland,
Finnland, Frankreich
:: Griechenland,
Großbritannien ::
Irland, Island, Italien ::
Lettland, Liechtenstein,
Litauen, Luxemburg ::
Malta ::
Niederlande, Norwegen
:: Polen,
Portugal ::
Schweden, Schweiz, Slowakei,
Slowenien, Spanien ::
Tschechien ::
Ungarn ::
Zypern |
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Sie halten sich rechtmäßig
in Österreich auf und Sie sind Familienangehöriger eines
EWR-Bürgers oder eines schweizer Staatsbürgers.
Familienangehörige sind:
– Ehegatten
– Kinder bis 21 Jahre
– Kinder über 21 Jahre, Eltern und Schwiegereltern eines
EWR-Bürgers oder schweizer Staatsbürgers, der für
ihren Unterhalt aufkommt.
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Sie halten sich rechtmäßig
in Österreich auf und Sie sind Familienangehöriger eines
österreichischen Staatsbürgers.
Familienangehörige sind:
– Ehegatten
– Kinder bis 21 Jahre
– Kinder über 21 Jahre, Eltern und Schwiegereltern eines
österreichischen Staatsbürgers, der für ihren Unterhalt
aufkommt. |
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Sie halten sich rechtmäßig
in Österreich auf und Sie sind anerkannter Flüchtling (Asylberechtigter). |
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Sie halten sich rechtmäßig
in Österreich auf und Ihr Aufenthalt in Österreich ist verfestigt.
Das heißt:
– Sie sind seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in
Österreich niedergelassen.
– Sie haben gute Aussichten, bald wieder selbst Ihr Einkommen
sichern zu können (Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld
und andere)
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Sie halten sich rechtmäßig
in Österreich auf und Sie sind bereits seit 8 Jahren in Österreich
niedergelassen. |
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Sie halten sich rechtmäßig
in Österreich auf und Sie sind aufgrund eines Staatsvertrages
einem österreichischen Staatsbürger gleichgestellt. |
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Achtung! |
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Erkundigen Sie sich bevor Sie
einen Antrag stellen, ob dieser Antrag auf Grundsicherung (=fehlender
eigener Lebensunterhalt) Ihren Aufenthalt in Österreich gefährden
könnte.
Das ist dann möglich, wenn ihr Aufenthalt noch nicht ausreichend
verfestigt ist. |
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Beachten Sie, dass seit 1. Jänner 2006 neue, verschärfte
fremdenrechtliche Bestimmungen gelten:
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Fremdenpolizeigesetz |
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Sie haben eingeschränkten
Anspruch |
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Sie gehören keiner der
oben genannten Gruppen an. |
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Sie können eingeschränkt
Grundsicherung beantragen:
– Für die Sicherung Ihres Lebensunterhalts.
– Wenn Sie krank sind (Krankenhilfe).
– Wenn Sie schwanger sind bzw. gerade ein
– Kind bekommen haben.
– Für Bestattungskosten.
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Nehmen Sie
mit einer
Beratungsstelle Kontakt auf! |
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nach oben |
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