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Grundsicherung in Tirol

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Trotzdem können Sie Grundsicherung beziehen.  
         
 

Achtung!

Seit 1. Jänner 2006 gelten neue, verschärfte fremdenrechtliche Bestimmungen!
Information
 
         
 

Sie haben vollen Anspruch

Sie halten sich rechtmäßig in Österreich auf
und sind EWR-Bürger oder Schweizer Staatsbürger.
 
  Die EWR-Staaten
B
elgien :: Dänemark, Deutschland :: Estland, Finnland, Frankreich :: Griechenland, Großbritannien :: Irland, Island, Italien :: Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg :: Malta :: Niederlande, Norwegen :: Polen, Portugal :: Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien :: Tschechien :: Ungarn :: Zypern
 
 

Sie halten sich rechtmäßig in Österreich auf und Sie sind Familienangehöriger eines EWR-Bürgers oder eines schweizer Staatsbürgers.

Familienangehörige sind:
– Ehegatten
Kinder bis 21 Jahre
– Kinder über 21 Jahre, Eltern und Schwiegereltern eines EWR-Bürgers oder schweizer Staatsbürgers, der für ihren Unterhalt aufkommt.

 
 

 

Sie halten sich rechtmäßig in Österreich auf und Sie sind Familienangehöriger eines österreichischen Staatsbürgers.

Familienangehörige sind:
– Ehegatten
Kinder bis 21 Jahre
– Kinder über 21 Jahre, Eltern und Schwiegereltern eines österreichischen Staatsbürgers, der für ihren Unterhalt aufkommt.

 
    Sie halten sich rechtmäßig in Österreich auf und Sie sind anerkannter Flüchtling (Asylberechtigter).  
  Sie halten sich rechtmäßig in Österreich auf und Ihr Aufenthalt in Österreich ist verfestigt.
Das heißt:
– Sie sind seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Österreich niedergelassen.
– Sie haben gute Aussichten, bald wieder selbst Ihr Einkommen sichern zu können (Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld und andere)

 
    Sie halten sich rechtmäßig in Österreich auf und Sie sind bereits seit 8 Jahren in Österreich niedergelassen.  
    Sie halten sich rechtmäßig in Österreich auf und Sie sind aufgrund eines Staatsvertrages einem österreichischen Staatsbürger gleichgestellt.  
       
 

Achtung!

Erkundigen Sie sich bevor Sie einen Antrag stellen, ob dieser Antrag auf Grundsicherung (=fehlender eigener Lebensunterhalt) Ihren Aufenthalt in Österreich gefährden könnte.
Das ist dann möglich, wenn ihr Aufenthalt noch nicht ausreichend verfestigt ist.
 
    Beachten Sie, dass seit 1. Jänner 2006 neue, verschärfte fremdenrechtliche Bestimmungen gelten:
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Fremdenpolizeigesetz
 
         
 

Sie haben eingeschränkten Anspruch

Sie gehören keiner der
oben genannten Gruppen an.
 
 


Sie können eingeschränkt Grundsicherung beantragen:

– Für die Sicherung Ihres Lebensunterhalts.
– Wenn Sie krank sind (Krankenhilfe).
– Wenn Sie schwanger sind bzw. gerade ein
Kind bekommen haben.
– Für Bestattungskosten.

 
  Nehmen Sie mit einer
Beratungsstelle Kontakt auf!
 
       
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