Sozialhilfe in Tirol
 
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Aktualisiert am: 08.01.2010
 

Bisher

 

Neu seit 1. März 2006

 
       
 

Antrag

 

Antrag neu

 
  Bis 1. März 2006 musste der Antrag auf Sozialhilfe bei der Gemeinde eingereicht werden. Seit 1. März 2006 kann der Antrag auf
Grundsicherung direkt bei der
Bezirkshauptmannschaft
eingereicht werden.
 
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Wohnung

 

Größe der Wohnung

 
  Bis 1. März 2006 hatte die Größe Ihrer Wohnung keinen Einfluss auf die Sozialhilfe.

Seit 1. März 2006 spielt die Größe der Wohnung (Wohnnutzfläche) für die Grundsicherung ein Rolle.

 
    Für einen 1-Personen-Haushalt anerkennt das Amt eine Wohnnutzfläche bis höchstens 40 Quadratmeter.  
    Für einen 2-Personen-Haushalt anerkennt das Amt eine Wohnnutzfläche bis höchstens 60 Quadratmeter.  
    Für jede weitere Person im gemeinsamen Haushalt erhöht sich die vom Amt anerkannte Wohnnutzfläche um jeweils
10 Quadratmeter.

Beispiel Ehepaar mit Kind
Maximale Wohnnutzfläche: 70 Quadratmeter.

Die Wohnnutzfläche darf jedoch insgesamt
110 Quadratmeter nicht übersteigen.
 
         
 

Richtsätze

 

Richtsätze neu

 
 

Bis 1. März 2006 gab es für folgende Beziehergruppen Richtsätze:
– Alleinstehende
– Haushaltsvorstände
– Haushaltsangehörige
ohne Anspruch auf
Familienbeihilfe
– Haushaltsangehörige
mit Anspruch auf
Familienbeihilfe

Seit 1. März 2006 gelten Richtsätze
für folgende Beziehergruppen:

 
  Alleinstehende  
  Hauptunterstützte
Hauptunterstützte sind jene Personen, die mit Ehegatten, mit Lebensgefährten oder in Familiengemeinschaft mit unterhaltsberechtigten Angehörigen (Mitunterstützte) leben.

 
    Mitunterstützte
ohne Anspruch auf Familienbeihilfe.
z. Bsp. die Ehegattin oder Lebensgefährtin des Hauptunterstützten.

 
    Mitunterstützte
mit Anspruch auf Familienbeihilfe.
z. Bsp. die Kinder des Hauptunterstützten.

 
    Alleinstehende
mit Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe
 
      Richtsätze 2010  
         
 

Bekleidung

 

Bekleidung neu

 
  Bis 1. März 2006 konnten Sie Sonderausgaben für Bekleidung bei der Sozialhilfe geltend machen. Seit 1. März 2006 können Sie zur Deckung des Aufwandes für Bekleidung 2 Mal im Jahr Grundsicherung beantragen.

April bis September: höchsten € 170,–
Oktober bis März: höchstens € 225,–
 
         
 

Sonderzahlung

 

Sonderzahlung neu

 
  Bis 1. März 2006 wurde im Mai und Oktober zusätzlich zu Ihrer Sozialhilfe der volle Richtsatz als Sonderzahlung ausbezahlt. Seit 1. März 2006 haben Sie im März, Juni, September und Dezember zusätzlich zu Ihrer Grundsicherung Anspruch auf eine Sonderzahlung.

Diese Sonderzahlung ist immer die Hälfte des für Sie geltenden vollen Richtsatzes.
 
    Voraussetzung ist jedoch, dass Sie
vor der Sonderzahlung mindestens 3 Monate durchgehend Grundsicherung erhalten haben.

Beispiel für Alleinstehenden
Sie sind alleinstehend und erhalten seit 3 Monaten € 70,– pro Monat Grundsicherung.

Im März haben Sie
Anspruch auf:
€   70,–0 (Grundsicherung) +
€ 234,10 (halber Richtsatz) =
––––––––––––––––––––––
€ 304,10 (Gesamtbetrag)
 
         
 

Rückzahlung

 

Rückzahlung neu

 
  Bis 1. März 2006 konnten Sie dann zu einer Rückzahlung verpflichtet werden, wenn Sie zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gekommen sind. Seit 1. März 2006 ist das »hinreichende Einkommen« folgendermaßen festgelegt.

Ein hinreichendes Einkommen liegt dann vor, wenn Ihnen nach Abzug der Kosten für die Wohnung mehr als das Eineinhalbfache des Richtsatzes für Alleinstehende verbleibt.

Achtung: Sorgepflichten für Angehörige müssen bei der Berechnung Ihres Einkommens berücksichtig werden.

Beispiel für Alleinstehende
Es muss Ihnen nach Abzug der Wohnkosten mehr als € 702,30 für den Lebensunterhalt bleiben.

Grundsicherung müssen Sie aber nur dann zurückzahlen, wenn Sie durch diese Rückzahlung nicht neuerlich in eine Notlage geraten oder diese Ihnen durch die Rückzahlung drohen würde.
 
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Alleinerziehende

 

Alleinerziehende mit Freibetrag

 
    Seit 1. März 2006 gilt: Wenn Sie ein oder mehrer Kinder im Alter bis zu 15 Jahren mindestens halbtägig betreuen und berufstätig sind (Teilzeit), wird für der Berechnung der Grundsicherung ein Betrag von
  220,– nicht als Einkommen berechnet.
  220,– = Freibetrag
 
         
 

Haftentlassenengeld

 

Haftentlassenengeld neu

 
    Seit 1. März 2006 wird von Ihrem Haftentlassenengeld für der Berechnung der Grundsicherung eine Betrag von € 220,– nicht als Einkommen berechnet.
  220,– = Freibetrag
 
         
 

Einnahmen

 

Einnahmen neu

 
  Bis 1. März 2006 mussten alle Zuwendungen als Einnahmen im Sozialhilfe-Antrag angeführt werden.
Beispiele:
Einmalige Zuwendungen der Freien Wohlfahrt oder finanzielle Unterstützungen von Dritten (z. Bsp. von der Oma, vom Pfarrer u.a.)
Seit 1. März 2006 gilt:
Einmalige Zuwendungen der Freien Wohlfahrt (z. Bsp. von der Caritas, von Licht ins Dunkel u.a.) werden nicht mehr als Einnahmen betrachtet.

Nicht regelmäßige Unterstützung durch Dritte (z. Bsp. von der Oma, vom Pfarrer u. a.) werden nicht mehr als Einnahmen betrachtet.
 
         
 

Mündlicher Bescheid

 

Schriftlicher Bescheid

 
  Bis 1. März 2006 konnte der Bescheid über Sozialhilfe dem Antragsteller auch mündlich mitgeteilt werden Seit 1. März 2006 gilt: Der Bescheid über Grundsicherung muss Ihnen schriftlich mitgeteilt werden.

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