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Richtsätze für
Grundsicherung 2010

 

Richtsatz für den Lebensunterhalt

 
 

Wenn Ihnen weniger
als der für Sie geltende Richtsatz zum Leben bleibt, stellen Sie einen Antrag auf Grundsicherung.

Die Richtsätze beziehen sich
nur auf Ihre laufenden Lebenshaltungskosten.

Alleinstehende
€ 468,20
 
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  Hauptunterstützte
Hauptunterstützte sind jene Personen, die mit Ehegatten, mit Lebensgefährten oder in Familiengemeinschaft mit unterhaltsberechtigten Angehörigen (Mitunterstützte) leben.
€ 400,60
 
    ---------------------------------------  
  Mitunterstützte
ohne Anspruch auf Familienbeihilfe
€ 278,60
 
    ---------------------------------------  
Mitunterstützte
mit Anspruch auf Familienbeihilfe
€ 155,70
  ---------------------------------------
Alleinstehende
mit Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe
€ 155,70
  ---------------------------------------
Bei stationärem Aufenthalt
Taschengeld
€ 108,00
         
 

Sonderausgaben

 

Außer für den Lebensunterhalt können Sie für folgende Ausgaben Grundsicherung beantragen.
Achtung! Tätigen Sie diese Ausgaben erst nach einer Kostenzusage durch das Amt.

 
 

Wohnen

Beheizung (wenn diese nicht in den Betriebskosten enthalten sind)
 
  Wohnungsanmietung (auch für Vermittlungsprovision und Kaution)  
  Grundausstattung der Wohnung
(z.Bsp. Bett, Waschmaschine, Hausrat)
 
  Reparaturen
(z.Bsp. der Waschmaschine, des Herdes)
 
  Renovierungen (z. Bsp. Böden)  
       
 

Bekleidung

Zur Deckung des Aufwandes für Bekleidung können Sie zwei Mal im Jahr Grundsicherung beantragen.

April bis September: höchsten € 170,–
Oktober bis März: höchstens € 225,–
 
         
 

Sonstige Ausgaben

Begräbniskosten (einfaches Begräbnis)  
    Krankenhilfe  
    Besondere Aufwendungen für Diäten
(z.Bsp. Zuckerkranke)
 
    Unterstützung für Schwangere und Wöchnerinnen (z. Bsp. Wochengeld)  
         
 

Sonderzahlungen

 

 

 
 

Im März, Juni, September und Dezember haben Sie zusätzlich zu Ihrer Grundsicherung das Recht auf eine Sonderzahlung.

Die Sonderzahlung ist immer die Hälfte des für Sie geltenden vollen Richtsatzes.

Voraussetzung ist, dass Sie
vor der Sonderzahlung mindestens 3 Monate durchgehend Grundsicherung erhalten haben.

Beispiel für Alleinstehenden
Sie sind alleinstehend und erhalten seit Dezember
€ 70,– pro Monat Grundsicherung.

Im März haben Sie
Anspruch auf:
470,–0 (Grundsicherung) +
€ 234,10 (halber Richtsatz) =
––––––––––––––––––––––
€ 304,10 (Gesamtbetrag)

 

 
         
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