 |
 |
 |
 |
 |
| |
Muss man Grundsicherung zurückzahlen? |
 |
Wenn Sie Grundsicherung
bezogen haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen
zum Rückersatz dieser Leistungen verpflichtet werden.
|
|
| |
|
|
|
|
| |
Ausnahmen |
 |
Einige Leistungen (z.B. Hilfe für
Schwangere und Wöchnerinnen, Leistungen vor dem 18. Lebensjahr)
müssen auf keinen Fall zurückgezahlt werden. |
|
| |
|
|
|
|
| |
Rückzahlung
|
 |
Sie können dann zu einer Rückzahlung
der Grundsicherung verpflichtet werden, wenn Sie zu hinreichendem
Einkommen oder Vermögen kommen.
Ein hinreichendes Einkommen liegt dann vor, wenn Ihnen nach Abzug
der Kosten für die Wohnung mehr als das Eineinhalbfache des Richtsatzes
für Alleinstehende verbleibt. Beispiel für
Alleinstehende
Es muss Ihnen nach Abzug der Wohnkosten mehr als € 702,30 für
den Lebensunterhalt bleiben.
Grundsicherung müssen Sie nur dann zurückzahlen, wenn Sie
durch diese Rückzahlung nicht neuerlich in eine Notlage geraten
oder diese Ihnen durch die Rückzahlung drohen würde. |
|
| |
|
|
|
|
| |
Grundsicherung
als Vorschuss |
 |
Wenn Ihnen Grundsicherung als Vorschuss auf Pension
oder Arbeitslosengeld gewährt wird, fordert das Amt diese Leistungen
maximal in Höhe des Vorschusses direkt von der Pensionsversicherungsanstalt
oder vom Arbeitsmarktservice zurück. |
|
| |
|
|
|
|
| |
Rückforderung
von Unterhaltspflichtigen
|
 |
Grundsicherung kann auch von Personen zurückgefordert
werden, die gesetzlich tatsächlich zum Unterhalt verpflichtet
sind (unter bestimmten Voraussetzungen von den Eltern oder von den
volljährigen Kindern, von geschiedenen Ehegatten).
Die Kosten sind aber nur im Rahmen/in der Höhe der Unterhaltspflicht
zu ersetzten.
Die Behörde muss dabei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
und auf Sorgepflichten Rücksicht nehmen. |
|
| |
|
|
|
|
| |
Bescheid
und Fristen |
 |
Die Rückzahlung von Grundsicherung kann die Behörde
innerhalb von drei Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem Grundsicherung
bezogen wurde, einfordern.
Dafür ist ein Bescheid notwendig.
Auch gegen diesen Bescheid haben Sie die Möglichkeit innerhalb
von 14 Tagen zu berufen.
Bei Wohnungs/Haus/Grundbesitz hat die Behörde darüber hinaus
die Möglichkeit, die gewährten Leistungen grundbücherlich
sicher zu stellen.
Wenn Sie eine Aufforderung oder einen Bescheid zu einer Rückzahlung
erhalten, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle. |
|
| |
|
|
|
|
| |
|
 |
nach oben |
|
| |
|
|
|
|
| |
|
|
|
|