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Muss man Grundsicherung zurückzahlen?

Wenn Sie Grundsicherung bezogen haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen zum Rückersatz dieser Leistungen verpflichtet werden.

 
         
 

Ausnahmen

Einige Leistungen (z.B. Hilfe für Schwangere und Wöchnerinnen, Leistungen vor dem 18. Lebensjahr) müssen auf keinen Fall zurückgezahlt werden.

 
         
 

Rückzahlung

Sie können dann zu einer Rückzahlung der Grundsicherung verpflichtet werden, wenn Sie zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen kommen.

Ein hinreichendes Einkommen liegt dann vor, wenn Ihnen nach Abzug der Kosten für die Wohnung mehr als das Eineinhalbfache des Richtsatzes für Alleinstehende verbleibt.

Beispiel für Alleinstehende
Es muss Ihnen nach Abzug der Wohnkosten mehr als € 702,30 für den Lebensunterhalt bleiben.

Grundsicherung müssen Sie nur dann zurückzahlen, wenn Sie durch diese Rückzahlung nicht neuerlich in eine Notlage geraten oder diese Ihnen durch die Rückzahlung drohen würde.
 
         
 

Grundsicherung
als Vorschuss

Wenn Ihnen Grundsicherung als Vorschuss auf Pension oder Arbeitslosengeld gewährt wird, fordert das Amt diese Leistungen maximal in Höhe des Vorschusses direkt von der Pensionsversicherungsanstalt oder vom Arbeitsmarktservice zurück.  
         
 

Rückforderung
von Unterhaltspflichtigen

Grundsicherung kann auch von Personen zurückgefordert werden, die gesetzlich tatsächlich zum Unterhalt verpflichtet sind (unter bestimmten Voraussetzungen von den Eltern oder von den volljährigen Kindern, von geschiedenen Ehegatten).

Die Kosten sind aber nur im Rahmen/in der Höhe der Unterhaltspflicht zu ersetzten.

Die Behörde muss dabei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und auf Sorgepflichten Rücksicht nehmen.

 
         
 

Bescheid und Fristen

Die Rückzahlung von Grundsicherung kann die Behörde innerhalb von drei Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem Grundsicherung bezogen wurde, einfordern.
Dafür ist ein Bescheid notwendig.

Auch gegen diesen Bescheid haben Sie die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen zu berufen.

Bei Wohnungs/Haus/Grundbesitz hat die Behörde darüber hinaus die Möglichkeit, die gewährten Leistungen grundbücherlich sicher zu stellen.

Wenn Sie eine Aufforderung oder einen Bescheid zu einer Rückzahlung erhalten, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle.
 
         
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